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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Reepack Verpackungsmaschinen GmbH




§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend 'AGB') gelten für alle, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Reepack Verpackungsmaschinen GmbH (nachfolgend 'wir') und dem Kunden, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Anderslautenden Bestimmungen wird vorsorglich widersprochen. Sie werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
Anderslautende Bestimmungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir unsere vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, ohne erneut ausdrücklich der Einbeziehung anderslautender Bestimmungen zu widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir sind zum Zwischenverkauf berechtigt. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande.

§ 3 Angebote, Kostenvoranschläge, Unterlagen, änderungen und Abweichungen
Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
Technische Spezifikationen unserer Produkte wie Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Eigenschaftsbeschreibungen sowie Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als garantiert, sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (Beschaffenheitsgarantie) getroffen wird.
Aussagen hinsichtlich der Effizienz, der Geschwindigkeit, der produzierten Einheiten pro Zeitabschnitt oder ähnlichen Parametern beziehen sich lediglich auf uns zur Verfügung gestelltes Rohmaterial (Testmaterial) des Kunden und können nur für den Fall gemacht werden, dass die spätere Produktion mit identischem Material durchgeführt wird.
änderungen und Abweichungen des Produkts nach Vertragsschluss sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch bedingt und für den Kunden zumutbar sind.
Abweichungen des Produkts sind zulässig, sofern diese handelsüblich sind.

§ 4 Preise
Es gelten die Preise entsprechend der schriftlichen Auftragsbestätigung und mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (Incoú 2010). Alle Preise sind EURO-Preise und verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der jeweils bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung trägt der Kunde die Kosten für Verpackung und Versand.
Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 5 Wochen und haben wir das überschreiten dieses Zeitraums nicht vorsätzlich herbeigeführt, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.

§ 5 Zahlung
Der Kunde hat die Zahlungen auf seine Gefahr und seine Kosten zu erbringen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang bei uns an.
Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Für den Fall einer solchen Vereinbarung erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen sind folgende Teilzahlungen zu erbringen:
40 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 50 % nach Mitteilung der Versandbereitschaft, Der Restbetrag (10%) innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
Haben wir aufgrund besonderer Vereinbarung Teilzahlung zugestanden und gerät der Kunde mit der Zahlung eines Teilbetrags in Rückstand, so wird der Gesamtbetrag bzw. der vollständige Restbetrag sofort fällig.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde berechtigt, sofern es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung handelt.


§ 7 Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug
Der Lieferzeit bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ist eine Lieferzeit nicht ausdrücklich als verbindlich angegeben, so handelt es sich nur um annähernde Angaben. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Dies gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung. Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor uns der Kunde sämtliche erforderlichen Unterlagen wie Zeichnungen, Genehmigungen, etc. zur Verfügung gestellt und die Anzahlung geleistet hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum, sofern nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Lieferzeit verlängert sich im Falle höherer Gewalt entsprechend. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Anschläge, Arbeitskampf, Feuer. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände zeitnah mitteilen. Die Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten. über sich abzeichnende Verzögerungen werden wir den Kunden zeitnah informieren.
Der Kunde ist in den Fällen des § 7 Abs. 4 und Abs. 5 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern durch die genannten Ereignisse eine Verzögerung der Lieferung um mindestens 2 Monate eintritt. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Schadensersatzansprüche bestehen wegen eines solchen Rücktritts nicht. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir in Höhe von 0,5 % des betroffenen Auftragswertes jede volle Woche des Verzugs, maximal jedoch bis zu 5 % des betroffenen Auftragswertes. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern für den Kunden hierdurch keine unangemessenen Nachteile entstehen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der übergabe an den Kunden, seinen Frachtführer oder einen von ihm bezeichneten Dritten über.
übernimmt der Kunde oder die Hilfsperson die zur Lieferung bereit erklärte Ware nach § 7 Abs. 2 nicht, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Nichtabnahme der Ware nach erklärter Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 8 Annahmeverzug
Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 2) ab, so hat er pro vollendeter Woche des Verzugs einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung zu bezahlen. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eine höheren Schadens erlaubt.

§ 9 Mängelrüge
Der Kunde hat die Produkte unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Kunde hat versteckte Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
Die Mängelrüge muss den entdeckten Mangel genau bezeichnen. Nach Rücksprache sind auf unser Verlangen Lichtbilder der mangelhaften Produkte anzufertigen und uns zu überlassen.
Werden die Mängel nicht innerhalb der Fristen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 gerügt, so gelten die Produkte als genehmigt. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Die genannten Fristen beginnen nicht zu laufen, sofern dem Kunden nicht das – soweit erforderlich – Handbuch überlassen wurde.


§ 10 Mängelrechte
Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Produkts vorzunehmen. Für die Vornahme der Nacherfüllung gewährt uns der Kunde eine Frist von vierzehn Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit der Aufforderung durch den Kunden. Wir tragen die Kosten der Nacherfüllung. Nacherfüllungskosten, die durch den Transport der Produkte an einen anderen als den angegebenen Ort entstehen, übernehmen wir nicht. Im übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach § 12. Ansprüche aus Mängelrechten verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, falls wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder falls es sich um einen versteckten Mangel handelt (§ 9 Abs. 2).

§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der sich zu unseren Gunsten ergebenden Saldoforderung. Der Kunde ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen.
Der Kunde ist verpflichtet, pfleglich mit der Vorbehaltsware umzugehen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf unsere Aufforderung hat der Kunde den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Kunde nimmt die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache. Unser Eigentumsrecht an der neuen Sache bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für unser Eigentum nach § 11 Abs. 5 gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für die Vorbehaltsware nach
§ 11 Abs. 1. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht uns an der entstehenden Sache anteiliges Miteigentum zu. Das Miteigentum bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde überträgt uns bereits jetzt das entstehende Miteigentum. Wir nehmen die übereignung an. Der Kunde verwahrt das entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
Forderungen, die dem Kunden aus der Verwendung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, tritt der Kunde mit allen Nebenrechten schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verwendung im Weiterverkauf, der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Umbildung vorliegt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet sich, gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten.
Der Kunde ist ermächtigt, die sich ergebenden Forderungen bis zum Widerruf unsererseits oder bis zur Einstellung der Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
Einen Widerruf der Einzugsermächtigung (§ 11 Abs. 11) werden wir nur vornehmen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sich die Vermögenssituation des Kunden verschlechtert oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat uns der Kunde die zur Einziehung der Forderungen notwendigen Angaben mitzuteilen.
über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die Gegenstände, an denen wir (Mit-)Eigentum haben, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen, und über Zugriffe Dritter auf unsere Forderungen, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Wird die Ware ins Ausland verbracht, so ist der Kunde verpflichtet, uns dies mit einer Frist von drei Wochen im Voraus anzukündigen. Die Parteien sich, eine Vereinbarung zu treffen, die hinsichtlich der Wirksamkeit den Parteien dieselben Rechte und Pflichten auferlegt.

§ 12 Haftung
Wir haften unbeschränkt im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.
Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wir haften für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde redlicherweise vertrauen darf. Sofern wir wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wir haften unbeschränkt für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten.
Wir haften unbeschränkt für die Verletzung einer Garantie.
Im übrigen ist die Haftung für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten ausgeschlossen.


§ 13 Geheimhaltung
Die Parteien vereinbaren die Geheimhaltung aller wirtschaftlichen und technischen Details, insbesondere Know-how, Zeichnungen, Muster, etc., die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung offenbart werden. Die Vereinbarung nach § 13 Abs. 1 gilt nicht, sofern die Details offenkundig geworden sind.
Die Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltung nach § 13 Abs. 1 auf ihre Mitarbeiter und Dritte, insbesondere Lieferanten und Vertriebspartner zu erstrecken.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über das Ende dieser Geschäftsbeziehung hinaus.

§ 14 Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns oder beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft in Pfullingen, Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft in Pfullingen, Deutschland.
Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Dieser Vertrag unterliegt materiellem deutschem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 16 Schriftformklausel
Sämtliche änderungen oder Ergänzungen sowie der Verzicht auf die Geltung dieser AGB bedürfen der Schriftform.
§ 16 Abs. 1 gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§ 17 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im übrigen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame (Teil-)Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichbedeutende Regelung zu ersetzen.
§ 17 Abs. 1 gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.

2023 © REEPACK S.R.L. - R.E.A. 301872 Reg. Imp. BG - C.F. 02529260164
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